FAQ
Ab November gilt in Deutschland das neue Selbstbestimmungsrecht. Ab sofort ist es möglich, sich für eine Änderung des Geschlechtseintrags anzumelden. Hier sind die wichtigen Informationen zusammengefasst.
Wer seinen Geschlechtseintrag und Vornamen ändern möchte, muss dies laut neuem Selbstbestimmungsrecht drei Monate im Voraus beim Standesamt anmelden. Das neue Gesetz tritt am 1. November in Kraft, was bedeutet, dass sich Personen, die sich jetzt anmelden, pünktlich Änderungen vornehmen können.
Wie funktioniert die Änderung genau?
Der Prozess erfolgt durch eine „Erklärung mit Eigenversicherung“, die beim Standesamt eingereicht wird. Hierbei wird versichert, dass der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags sowie der neue Vorname zur Geschlechtsidentität der Person passen und dass die Person die Folgen dieser Änderung verstanden hat.
Muss man den Vornamen auch ändern?
Eine Änderung des Vornamens ist nicht zwingend erforderlich, muss jedoch mit dem Geschlecht übereinstimmen. Ein geschlechtsneutraler Name wie Kai kann weiterhin genutzt werden, während bei deutlich männlichen oder weiblichen Namen eine Anpassung notwendig ist.
Kann man auch nur den Vornamen ändern ohne den Geschlechtseintrag?
Nein, das Selbstbestimmungsrecht gilt ausschließlich für trans*, inter* und nichtbinäre Personen. Die Änderung des Vornamens erfolgt parallel zur Änderung des Geschlechtseintrags.
Worum geht es beim Selbstbestimmungsrecht?
Das Selbstbestimmungsrecht vereinfacht es trans*, inter* und nichtbinären Menschen, ihre Geschlechtseinträge und Vornamen zu ändern. Zuvor war ein Gerichtsbeschluss erforderlich, nun genügt die Erklärung beim Standesamt.
Die Eintragungsoptionen umfassen „männlich“, „weiblich“ und „divers“, wobei eine Streichung des Geschlechtseintrags ebenfalls möglich ist. Die Anmeldung muss drei Monate im Voraus erfolgen, und nach sechs Monaten ohne Erklärung verfällt die Anmeldung.
Warum braucht es das neue Gesetz?
Die deutsche Verfassung schützt das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, was durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde. Bisherige rechtliche Hürden erschwerten jedoch die Änderungen, da zwei Gutachten und ein Gerichtsurteil erforderlich waren.
Die Gutachten wurden von vielen Betroffenen als belastend empfunden. Experten, einschließlich des deutschen Psychotherapeutentages, kritisieren das aktuelle Verfahren und fordern eine Regelung, die auf der Geschlechtsidentität der antragstellenden Person basiert.
Welche Regelungen gelten bei Minderjährigen?
Minderjährige bis 14 Jahre können keine “Erklärung mit Eigenversicherung” einreichen, können jedoch mit Zustimmung der Eltern oder Sorgeberechtigten beim Standesamt auftreten.
Ab 14 Jahren dürfen Minderjährige die Erklärung selbst abgeben, benötigen jedoch auch hierfür die Zustimmung der Eltern. Falls keine Einigung erzielt wird, kann ein Familiengericht eingeschaltet werden, um die Entscheidung auf der Basis des Kindeswohls zu treffen.
Geht es beim Selbstbestimmungsrecht auch um medizinische Eingriffe?
Das Selbstbestimmungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Eintragung im Standesamt und umfasst keine medizinischen Maßnahmen oder Eingriffe zur Geschlechtsanpassung.
Wie viele Menschen betrifft das in Deutschland?
Es handelt sich um eine kleinere Gruppe von Personen, die nun die Möglichkeit erhalten, selbst über ihren Geschlechtseintrag zu bestimmen. Das Bundesfamilienministerium schätzt die Anzahl der Anträge auf etwa 4.000 pro Jahr, im Vergleich zu über 3.000 Änderungen unter dem alten Gesetz.