Das Bundesinnenministerium plant, dem Bundeskriminalamt (BKA) die heimliche Durchsuchung von Wohnungen zu gestatten. Diese Maßnahme soll jedoch nur in speziellen Ausnahmefällen zur Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden.
Laut Berichten des Bundesinnenministeriums soll das BKA als zentrale Instanz in der Terrorismusbekämpfung modernisierte Instrumente zur Gefahrenabwehr erhalten. Sicherheitskreisen zufolge sind diese Maßnahmen notwendig, um sowohl in der digitalen als auch in der physischen Welt effizient reagieren zu können.
Der Entwurf zur Reform des BKA-Gesetzes sieht vor, das verdeckte Betreten von Wohnungen als Begleitmaßnahme für digitale Durchsuchungen und für die Überwachung von Telekommunikation zu ermöglichen. Diese Instrumente sind als letzte Lösung gedacht und sollen ausschließliche für die Bekämpfung von Terrorismus eingesetzt werden, so die Berichte.
Befugnisse im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
Konstantin von Notz, stellvertretender Vorsitzender der Grünen-Bundestagsfraktion, äußerte, dass diese Maßnahmen den aktuellen Herausforderungen der Ermittlungsarbeit Rechnung tragen müssen. Gleichzeitig betonte er die Notwendigkeit, dass solche Befugnisse ausschließlich im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat klare Vorgaben zum Umgang mit Lauschangriffen und technischen Geräten erlassen, die bei der Prüfung des Gesetzentwurfs berücksichtigt werden müssen.
Üblicherweise ist die Polizei verpflichtet, bei Wohnungsdurchsuchungen den Betroffenen sowie die konkrete Straftat zu benennen. Diese Anforderungen müssen in einem Antrag bei der Staatsanwaltschaft formuliert werden, der dann beim zuständigen Ermittlungsrichter vorgelegt wird. Der Betroffene muss in der Regel informiert werden, es sei denn, es bestehen dringende Gefahren.